RS Vfgh 2003/12/11 B1540/02

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
ZPO §423 Abs1

Leitsatz

Ergänzung eines Erkenntnisses durch eine Kostenentscheidung aufgrund des rechtzeitigen Antrags einer beteiligten Partei

Rechtssatz

In Anwendung des §88 VfGG war der beteiligten Partei ein Kostenbetrag von € 1692,- zuzusprechen, weil sie auf Seiten der obsiegenden Partei interveniert hat und ihr Schriftsatz zur Rechtsfindung beigetragen hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1540.2002

Dokumentnummer

JFR_09968789_02B01540_3_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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