Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §88Leitsatz
Ergänzung eines Erkenntnisses durch eine Kostenentscheidung aufgrund des rechtzeitigen Antrags einer beteiligten ParteiRechtssatz
In Anwendung des §88 VfGG war der beteiligten Partei ein Kostenbetrag von € 1692,- zuzusprechen, weil sie auf Seiten der obsiegenden Partei interveniert hat und ihr Schriftsatz zur Rechtsfindung beigetragen hat.
Schlagworte
VfGH / Beteiligter, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1540.2002Dokumentnummer
JFR_09968789_02B01540_3_01