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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §180;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/07/0049Rechtssatz
Dem Bf werden im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs. 3 Z. 10 WRG 1959 vorgeworfen; eine solche Übertretung wäre dann nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllte. Verfahrensgegenstand der vorliegenden angefochtenen Bescheide ist ausschließlich die durch die Strafbehörde erster Instanz verfügte Aussetzung der anhängigen Verwaltungsstrafverfahren. Wurden nun gerichtliche Vorerhebungen wegen der gleichen Tatbestände gegen den Bf wegen des Verdachtes der Übertretung der §§ 180 ff StGB durchgeführt, so waren damit Anhaltspunkte für Zweifel iSd § 30 Abs. 2 VStG gegeben; in einem solchen Fall ist die Verwaltungsstrafbehörde aber verpflichtet, ihr Verfahren auszusetzen (Hinweis E 11. Mai 1998, 98/10/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070048.X01Im RIS seit
22.07.2002