RS Vwgh 2002/5/24 99/18/0285

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Veröffentlicht am 24.05.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §12;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §111;
FrG 1997 §31 Abs4;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §34 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0143 E 22. Jänner 2002 RS 1 (Hier: Die dem Fremden zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung hatte bis 31. Juli 1995 Gültigkeit. Auf Grund des am 21. Juni 1995 vom Fremden eingebrachten Antrages auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung und im Hinblick auf die Einstellung des gegen die rechtskräftige Versagung der Verlängerung gerichteten Beschwerdeverfahrens durch den VwGH nach den Übergangsbestimmungen des FrG 1997 wurde das zur bekämpften fremdenpolizeilichen Maßnahme iSd § 34 Abs 1 FrG 1997 führende Verwaltungsverfahren als solches "auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung" nach dem FrG 1997 geführt.)

Stammrechtssatz

Auf einen Fremden, dem ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 12 Aufenthaltsgesetz (so etwa nach der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina)zukam und der vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltsrechts einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz stellte, findet die - mit 1. Jänner 1998 in Kraft getretene (vgl. § 111 FrG 1997) - Bestimmung des § 31 Abs. 4 FrG 1997 Anwendung, sodass er sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält(Hinweis E 24. November 2000, 98/19/0181).(Hier: Der Antrag des Fremden auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom 19. August 1997, wurde als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. März 1999 rechtskräftig abgewiesen, und erlangte der Fremde infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wieder die Rechtsstellung, die er vor Bescheiderlassung hatte, sodass der Fremde wieder in den Genuss eines Aufenthaltsrechtes kam. Somit entbehrte der angefochtene Bescheid, mit dem der Fremde gemäß § 33 Abs 1 FrG 1997 ausgewiesen wurde, der Tatbestandsvoraussetzung der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999180285.X01

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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