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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Fremde hat die Ersichtlichmachung eines nach dem Passgesetz 1969 erteilten Sichtvermerkes begehrt. Bei der Entscheidung über diesen Antrag handelte es sich nicht um eine solche im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen im Sinn des § 89 Abs. 1 FrG 1997, auch nicht über einen Antrag gemäß § 113 Abs. 3 zweiter Satz FrG 1997. Daher hatte darüber gemäß § 88 Abs. 1 FG 1997 die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, zu entscheiden. Die belBeh - der Bundesminister für Inneres - hat den angefochtenen Bescheid daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, indem sie die Unzuständigkeit des Landeshauptmanns von Wien nicht von Amts wegen aufgriff und den mit Berufung bekämpften Bescheid nicht gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufhob (Hinweis E 30. Oktober 1981, VwSlg 10581 A/1981).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999210147.X01Im RIS seit
22.07.2002