RS Vwgh 2002/5/24 99/21/0147

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Veröffentlicht am 24.05.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §113 Abs3 impl;
FrG 1997 §14 Abs4;
FrG 1997 §88 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Fremde hat die Ersichtlichmachung eines nach dem Passgesetz 1969 erteilten Sichtvermerkes begehrt. Bei der Entscheidung über diesen Antrag handelte es sich nicht um eine solche im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen im Sinn des § 89 Abs. 1 FrG 1997, auch nicht über einen Antrag gemäß § 113 Abs. 3 zweiter Satz FrG 1997. Daher hatte darüber gemäß § 88 Abs. 1 FG 1997 die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, zu entscheiden. Die belBeh - der Bundesminister für Inneres - hat den angefochtenen Bescheid daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, indem sie die Unzuständigkeit des Landeshauptmanns von Wien nicht von Amts wegen aufgriff und den mit Berufung bekämpften Bescheid nicht gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufhob (Hinweis E 30. Oktober 1981, VwSlg 10581 A/1981).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210147.X01

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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