RS Vwgh 2002/5/24 99/21/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §19 Abs3;
AVG §39 Abs2;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/01/0076 E 14. Dezember 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur die Voraussetzung, daß die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, daß eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210206.X03

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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