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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §19 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/01/0076 E 14. Dezember 1994 RS 1Stammrechtssatz
Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur die Voraussetzung, daß die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, daß eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999210206.X03Im RIS seit
22.07.2002