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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §19 Abs3;Rechtssatz
Die durch § 8 Abs. 2 Zustellgesetz der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (Hinweis E 2. Juli 1998, 96/20/0017).(Hier: Die belBeh hat in einem Verfahren betreffend Ausweisung gemäß § 33 Abs 1 FrG 1997 damit argumentiert, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet sei deswegen rechtswidrig, weil sein Asylantrag mit dem - gemäß § 19 Abs. 3 AsylG 1991 zugestellten - Bescheid des Bundesministers für Inneres rechtskräftig abgewiesen sei. Dabei hat sie jedoch verkannt, dass eine solche Zustellung nur dann wirksam erfolgte, wenn der zumutbare und ohne Schwierigkeiten zu bewältigende Versuch unternommen wurde, die neue Abgabestelle des Empfängers festzustellen. Indem sie dahin gehende Feststellungen hinsichtlich der diesbezüglichen Vorgangsweise des Bundesministers für Inneres unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999210206.X04Im RIS seit
22.07.2002