RS Vwgh 2002/5/24 98/18/0271

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Veröffentlicht am 24.05.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7;
AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §44 Abs3;
AsylG 1997 §44 Abs4;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Fremde gegen den mit dem angefochtenen Bescheid ein befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FrG 1997 erlassen wurde ist als Asylwerber im Sinn des § 21 Abs. 1 AsylG 1997 anzusehen, weil seiner Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid mit Beschluss des VwGH vor Erlassung des bekämpften Bescheides die aufschiebende Wirkung mit dem Inhalt zuerkannt wurde, dass dem Fremden die Rechtsstellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe. (Im Übrigen trat das administrative Asylverfahren nach der gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 3 des AsylG 1997 erfolgten Zurückweisung der Beschwerde in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurück, und war dann vom unabhängigen Bundesasylsenat nach den Bestimmungen des AsylG 1997 weiterzuführen.) Die belBeh hatte daher im Beschwerdefall zu prüfen, ob der Fremde die im § 21 Abs. 1 AsylG 1997 statuierten Voraussetzungen dahingehend erfüllte, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot nicht auf § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG 1997 gestützt werden durfte. In Anbetracht des genannten Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die gegen den negativen Asylbescheid gerichtete Beschwerde des Fremden hätte die belBeh dabei auch zu beurteilen gehabt, ob dem Fremden auf Grund des § 19 AsylG 1997 oder der §§ 6 und 7 AsylG 1991 (in dem nach diesem Bundesgesetz im Sommer 1997 abgeschlossenen administrativen Asylverfahren) eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukam, ordnet doch § 44 Abs. 4 (wie erwähnt vor Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft getretenen) AsylG 1997 an, dass sich das Aufenthaltsrecht von Asylwerbern, denen nach § 19 AsylG 1997 keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, (bis zur Entscheidung durch den unabhängigen Bundesasylsenat) danach richtet, ob sie auf Grund der Entscheidung des VwGH (oder des VfGH) über die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde während des höchstgerichtlichen Verfahrens zum Aufenthalt berechtigt waren oder nicht (Hinweis E 17. Februar 2000, 98/18/0161). Dies hat die belBeh verkannt, und von daher auch unterlassen, Feststellungen betreffend die für die Anwendung des § 21 Abs 1 AsylG 1997 maßgeblichen Umstände zu treffen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998180271.X03

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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