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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen Wegfalls der Beschwer infolge Erteilung des Zuschlags; kein KostenzuspruchRechtssatz
Selbst wenn eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides dessen Verfassungswidrigkeit ergäbe, würde dies für die Wahrung der Rechte der beschwerdeführenden Gesellschaft im konkreten Rechtsfall ohne Bedeutung sein. Denn auch bei Aufhebung des einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffenden Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof käme nach Zuschlagserteilung eine Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung nicht mehr in Betracht (vgl §59 Abs1 iVm §60 Oö VergabeG; §11 Oö VergabenachprüfungsG). Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen wirken daher nicht mehr fort.
Kein Kostenzuspruch; keine Klaglosstellung iSd §86 VfGG (vgl VfSlg 15310/1998).
Siehe auch B v 30.11.04, B1428/02.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vergabewesen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1693.2002Dokumentnummer
JFR_09968788_02B01693_2_01