RS Vwgh 2002/5/24 2002/18/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §13 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
StbG 1985 §19;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/18/0105 E 27. Juni 2001 RS 2 (Hier: Die Unterlassung von Erhebungen zum Stand des den Gatten der Fremden betreffenden Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahrens stellt (daher) keinen Verfahrensmangel dar.)

Stammrechtssatz

Bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft handelt es sich um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt. Es können daher vor dessen Erlassung an die mit dem Akt verliehene Rechtsposition anknüpfende rechtliche Regelungen - wie etwa § 49 Abs. 1 FrG 1997 - nicht zum Tragen kommen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180077.X02

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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