RS Vwgh 2002/5/24 99/21/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/06/0018 E 13. Dezember 1990 RS 3 (Hier: In einem Verfahren betreffend Feststellung nach § 75 Abs 1 FrG 1997 wurde dem Fremden eine im angefochtenen Bescheid verwertete Mitteilung der UNHCR hinsichtlich der Gefahr einer Bestrafung von Rückkehrern wegen politischer Aktivität im Ausland niemals zur Kenntnis gebracht.)

Stammrechtssatz

Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, welche der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210101.X01

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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