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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wurde dem Bf gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. c, § 19 Abs. 2 PaßG 1992 idF 1995/507 der ihm ausgestellte Reisepass und der ihm ausgestellte Personalausweis entzogen. Mit diesem Bescheid wurde weiters der von der Erstbehörde gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen den Erstbescheid bestätigt. Da auf dem Boden des im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhaltes nicht gesagt werden kann, dass dem öffentlichen Wohl durch die Verfügungsmöglichkeit des Bf über seinen Reisepass und seinen Personalausweis ein derart gravierender Nachteil gedroht hat, dass die vorzeitige Vollstreckung des erstinstanzlichen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten gewesen ist, erweist sich der angefochtene Bescheid auch im Umfang des in Bezug auf den Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung der Berufung nach § 64 Abs. 2 AVG getroffenen Ausspruches seinem Inhalt nach als rechtswidrig.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtsverletzung sonstige Fälle Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180001.X03Im RIS seit
01.08.2002