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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §104;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/18/0073 E 20. Februar 2001 RS 2 (Hier: Die belBeh hat das auf zehn Jahre befristete Aufenthaltsverbot zu Unrecht auf die Verurteilung des Fremden wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und wegen des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG 1986 gestützt, da die der Verurteilung zugrundeliegende Tat im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides fast sieben Jahre zurücklag und der Fremde in der Folge auch kein einschlägiges Delikt mehr setzte, weshalb dieses Verhalten - selbst wenn man das fahrlässig begangene Vergehen nach dem Waffengesetz einbezieht - keine relevante Vergrößerung der Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen vermag. Da die belBeh das Aufenthaltsverbot weiters mit der vom Fremden begangenen Schlepperei, mit welcher keine gerichtliche Verurteilung vorliegt, begründete steht sohin § 35 Abs. 2 (iVm § 38 Abs. 1 Z 2) FrG 1997 der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im vorliegenden Fall entgegen.)Stammrechtssatz
Die in § 38 Abs 1 Z 3 FrG 1997 enthaltene Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" ist so auszulegen, dass damit der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen ist (Hinweis E 17. September 1998, 98/18/0170; E 3. Dezember 1998, 98/18/0320). Nach dieser Judikatur ist es jedoch nicht zulässig, auch ein solches Fehlverhalten dem Aufenthaltsverbot zu Grunde zu legen, das unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraumes nicht (mehr) geeignet ist, eine relevante Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gelten diese Grundsätze auch für die in § 35 Abs 2 FrG 1997 enthaltene Wortfolge "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" (Hinweis B 17. September 1998, 95/18/1168).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000210046.X01Im RIS seit
22.07.2002