RS Vwgh 2002/5/28 96/14/0157

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs9;

Rechtssatz

Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge der Erledigung des damit im Zusammenhang stehenden Berufungsverfahrens (Hinweis E 21.7.1998, 98/14/0101).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140157.X02

Im RIS seit

23.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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