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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
ÄrzteG 1998 §106 Abs6 idF 2001/I/110;Rechtssatz
Ein Angehöriger des Kammerangehörigen besitzt keinen eigenen Anspruch gegen die Ärztekammer auf Ersatz von Krankenhauskosten. § 106 Abs. 6 ÄrzteG 1998 hat durch die 2. ÄrzteG-Novelle BGBl. I Nr. 110/2001 nur insofern eine Änderung erfahren, als das Wort "stationären" vor dem Wort "Behandlung" und die Wortfolge "nach Abs. 4" am Ende des Satzes entfielen. In der Frage, wem der Anspruch auf den Kostenbeitrag bis zur Höhe der Krankenunterstützung zusteht, hat sich nichts geändert. Die Regelung des § 106 Abs. 6 ÄrzteG 1998 entspricht in diesem Zusammenhang den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung, nach denen jeweils nur dem Versicherten ein Anspruch auf die Leistungen aus der Krankenversicherung für sich und seine Angehörigen zusteht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1992, 91/08/0091, VwSlg 13739 A/1992, und vom 20. Juni 2001, Zl. 98/08/0156, jeweils mwN). Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - BKUVG regelt in § 55 BKUVG und in § 56 BKUVG ausdrücklich die Anspruchsberechtigung der Angehörigen in der Krankenversicherung. Derartige Regelungen enthält das ÄrzteG 1998 nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110369.X01Im RIS seit
06.08.2002