RS Vwgh 2002/5/28 98/14/0169

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §24 Abs1 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0189 E 17. Oktober 1989 VwSlg 6444 F/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Frage, ob Leasinggüter dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen sind, kommt es maßgeblich darauf an, ob die entgeltliche Überlassung des Leasinggutes an den Leasingnehmer gleich einer "echten" Vermietung als bloße Nutzungsüberlassung zu sehen ist oder ob sich die Überlassung wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) darstellt (Hinweis auf E 5.12.1972, 2391/71, VwSlg 4464 F/1972 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140169.X01

Im RIS seit

23.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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