Eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme ist, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu Recht eine solche einholt, keine formelle Voraussetzung für die Annahme der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 FSG 1997 bzw. § 3 Abs. 1 FSG-GV 1997. Das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme allein erlaubt es der Behörde nicht, die gesundheitliche Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verneinen (vgl. zum Falle einer versagten Erteilung einer Lenkberechtigung das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 98/11/0312).