RS Vwgh 2002/5/28 99/14/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §3 Abs1;
UStG 1994 §3 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/13/0095 E 27. Februar 2002 RS 5(hier nur erster bis vierter Satz; UStG 1972 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein tatsächlicher Vorgang. Der Übergang muss sich tatsächlich vollziehen; er kann nicht lediglich abstrakt vereinbart werden. Vielmehr ist erforderlich, dass dem Leistungsempfänger tatsächlich Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes zugewendet werden. Dies verlangt, dass die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergeht und dies von den Beteiligten endgültig gewollt ist. Andererseits ist es für die Annahme einer Lieferung nicht erforderlich, dass der Abnehmer von der ihm übertragenen Verfügungsbefähigung in einer bestimmten Weise, etwa durch tatsächliche Verwendung des Gegenstandes, Gebrauch macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140109.X06

Im RIS seit

23.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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