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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §148 Abs3 litb;Rechtssatz
Aus § 148 Abs 3 lit b BAO ergibt sich die Zulässigkeit der Wiederholungsprüfung, wenn bereits vor Beginn der Prüfung für das betroffene Jahr besondere Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen gegeben sind (Hinweis E 24.9.1996, 93/13/0018, VwSlg 7121 F/1996).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999140021.X03Im RIS seit
23.09.2002Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012