Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Novelle zum Tabakgesetz betreffend Warnhinweise auf Packungen als offenbar aussichtslos infolge Fehlens der aktuellen BetroffenheitRechtssatz
Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, daß rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers beeinträchtigt werden könnten. Auch wenn an einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, ist doch davon auszugehen, daß der Antragsteller nur durch die von ihm angeführten (Rechts-)Wirkungen beeinträchtigt zu werden behauptet. Es besteht keine Vorschrift, die dieser Betroffenheit ("Anrecht auf ein möglichst angstfreies Leben") im Rechtsbereich Anerkennung verschaffen würde.
Die vom Antragsteller behaupteten Rechtswirkungen erweisen sich als bloß faktische Reflexwirkungen der insoweit an andere Personen gerichteten Norm (vgl zB VfSlg 11309/1987).
(Abweisung eines weiteren Verfahrenshilfeantrags mit B v 18.03.04, G 23/04: Der Umstand, daß der Antragsteller nunmehr angibt, Raucher zu sein, ändert an der Aussichtslosigkeit seines Antrages nichts).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:G223.2003Dokumentnummer
JFR_09968785_03G00223_01