RS Vfgh 2003/12/15 G223/03 - G23/04

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
TabakG §5 idF BGBl I 74/2002
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Novelle zum Tabakgesetz betreffend Warnhinweise auf Packungen als offenbar aussichtslos infolge Fehlens der aktuellen Betroffenheit

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, daß rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers beeinträchtigt werden könnten. Auch wenn an einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, ist doch davon auszugehen, daß der Antragsteller nur durch die von ihm angeführten (Rechts-)Wirkungen beeinträchtigt zu werden behauptet. Es besteht keine Vorschrift, die dieser Betroffenheit ("Anrecht auf ein möglichst angstfreies Leben") im Rechtsbereich Anerkennung verschaffen würde.

Die vom Antragsteller behaupteten Rechtswirkungen erweisen sich als bloß faktische Reflexwirkungen der insoweit an andere Personen gerichteten Norm (vgl zB VfSlg 11309/1987).

(Abweisung eines weiteren Verfahrenshilfeantrags mit B v 18.03.04, G 23/04: Der Umstand, daß der Antragsteller nunmehr angibt, Raucher zu sein, ändert an der Aussichtslosigkeit seines Antrages nichts).

Entscheidungstexte

  • G 223/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.12.2003 G 223/03
  • G 23/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.03.2004 G 23/04

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G223.2003

Dokumentnummer

JFR_09968785_03G00223_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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