Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E048 EGV Art48;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der angefochtene Bescheid (mit dem ein Ansuchen um Ermächtigung zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen außerhalb des Fahrschulstandortes abgewiesen wurde) stelle eine Inländerdiskriminierung in Verbindung mit der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 48 EGV dar. Eine Inländerdiskriminierung kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes schon deswegen nicht vorliegen, weil Angehörige anderer Mitgliedsstaaten der EU, die in Österreich eine Fahrschule betreiben, bezüglich der Abhaltung theoretischer Fahrprüfungen den selben Beschränkungen unterworfen sind wie österreichische Staatsbürger.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110251.X02Im RIS seit
06.08.2002