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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/11/0333 E 18. Jänner 2000 RS 1Stammrechtssatz
Die Kraftfahrbehörden sind an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden (Hinweis E 26.3.1998, 98/11/0042, E 30.6.1998, 98/11/0134, und E 1.7.1999, 99/11/0172). Eine selbstständige Beurteilung der Frage, ob der Besch diese Delikte begangen hat, ist der belangten Behörde demnach verwehrt. An dieser Bindung vermag auch die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den Bescheid des UVS nichts zu ändern. Sollte sich nachträglich (als Folge der Aufhebung dieses Strafbescheides) herausstellen, dass der Besch die strafbare Handlung nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (Hinweis E 26.3.1998, 98/11/0042, E 1.7.1999, 99/11/0172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002110074.X01Im RIS seit
06.08.2002