RS Vwgh 2002/5/28 2001/11/0339

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §103;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §26 Abs2 litb;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §26 Abs2 litb;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 §26 Abs2 litb;

Rechtssatz

Die Auffassung des Beschwerdeführers, ihm stehe als "zweiter" Vollwaise gemäß § 26 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die unter lit. a angeführte Waisenversorgung vermehrt um

S 3.300,-- zu, kann nicht geteilt werden. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass eine isolierte Betrachtung des Wortlautes des § 26 Abs. 2 lit. b der Satzung die von ihm vertretene Auffassung nicht ausschließt, doch zeigt ein Vergleich mit der in § 26 Abs. 1 der Satzung enthaltenen Formulierung ("... beträgt für jede Halbwaise S 3.300,--."), dass im § 26 Abs. 2 der Satzung mit der zu gewährenden Waisenversorgung die auszuzahlende Summe gemeint ist, die "bei mehreren Vollwaisen" (§ 26 Abs. 2 lit. b der Satzung) auf diese aufzuteilen ist. § 26 Abs. 2 lit. b der Satzung enthält zwar nicht die ausdrückliche Anordnung, dass die nach dieser Bestimmung zu ermittelnde Waisenversorgung "bei mehreren Vollwaisen" auf die vorhandenen Vollwaisen zu gleichen Teilen aufzuteilen ist, doch besteht kein Zweifel, dass auf diese Weise vorzugehen ist, weil nur auf diese Weise ein gleichheitswidriges Ergebnis vermieden wird. Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung, nach der dem Beschwerdeführer als einer von zwei Vollwaisen die Hälfte der nach § 26 Abs. 2 lit. b der Satzung berechneten Summe zusteht, entspricht daher der Rechtslage (weitere Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110339.X01

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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