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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §11 Abs7 Z2;Rechtssatz
Unter "Erteilung von Ermächtigungen ... an Fahrschulen" im Sinne des § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a FSG 1997 ist die ERTEILUNG VON ERMÄCHTIGUNGEN AN DIE INHABER VON FAHRSCHULBEWILLIGUNGEN, und zwar vorliegenden Falls zur Abhaltung von theoretischen Prüfungen gemäß § 11 FSG 1997, zu verstehen. Ob der Beschwerdeführer über eine solche Ermächtigung verfügt, kann dahingestellt bleiben. Das FSG 1997 sieht nämlich nicht vor, dass Ermächtigungen zur Abhaltung von theoretischen Prüfungen beschränkt auf bestimmte Örtlichkeiten, hier für Orte, an denen auf Grund einer Bewilligung gemäß § 114 Abs. 5 KFG 1967 Fahrschulkurse (außerhalb des Standortes der Fahrschule) abgehalten werden dürfen, erteilt werden (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110251.X01Im RIS seit
06.08.2002