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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Keine Folge - Interessenabwägung
Abweisung der Vorstellung einer Nachbarin gegen die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses.
Durch die Möglichkeit des Vollzuges der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, also mit der Durchführung baulicher Maßnahmen durch den Bauwerber während des anhängigen Beschwerdeverfahrens entsteht für sich allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragstellerin. Besondere Umstände hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Da der durch den angefochtenen Bescheid berechtigte Mitbeteiligte das mit der sofortigen Ausübung der Bautätigkeit verbundene Risiko (verlorener Aufwendungen - für den Fall des späteren Obsiegens der Beschwerdeführerin - und sonstiger Nachteile - wie die Wiederherstellung beschädigter Pflanzen oder einer in Mitleidenschaft gezogenen Gartenmauer) trägt, bewirkt auch der sofortige Vollzug der angefochtenen Berechtigung keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1708.2003Dokumentnummer
JFR_09968784_03B01708_01