RS Vfgh 2003/12/16 B1708/03

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Abweisung der Vorstellung einer Nachbarin gegen die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses.

Durch die Möglichkeit des Vollzuges der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, also mit der Durchführung baulicher Maßnahmen durch den Bauwerber während des anhängigen Beschwerdeverfahrens entsteht für sich allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragstellerin. Besondere Umstände hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Da der durch den angefochtenen Bescheid berechtigte Mitbeteiligte das mit der sofortigen Ausübung der Bautätigkeit verbundene Risiko (verlorener Aufwendungen - für den Fall des späteren Obsiegens der Beschwerdeführerin - und sonstiger Nachteile - wie die Wiederherstellung beschädigter Pflanzen oder einer in Mitleidenschaft gezogenen Gartenmauer) trägt, bewirkt auch der sofortige Vollzug der angefochtenen Berechtigung keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1708.2003

Dokumentnummer

JFR_09968784_03B01708_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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