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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
"Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfasste Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist). Im Beschwerdefall war Sache des Verwaltungsverfahrens die Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung. Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Berufung gegen die seiner Ansicht nach zu kurze Erteilungsdauer. Gegenstand des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde war jedoch ebenfalls die Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung, weil der vom Rechtsmittel erfasste Teil, nämlich die Befristung, vom übrigen Bescheidinhalt nicht getrennt werden konnte. Um beurteilen zu können, ob die befristete Erteilung der Lenkberechtigung durch die Unterbehörde rechtmäßig war, musste sich die belangte Behörde auch mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit der Beschwerdeführer gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Die belangte Behörde konnte den Bescheid der Unterbehörde somit auch zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110242.X01Im RIS seit
06.08.2002Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009