RS Vwgh 2002/5/28 99/14/0332

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Haftungsbestimmung des § 9 Abs 1 BAO, die ein pflichtwidriges Verhalten des Vertreters und einen dadurch bewirkten Einnahmenausfall der Abgabenbehörde zur Voraussetzung hat, ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet. Durch die Normierung der Haftung im Abgabenverfahren wird die Einbringung einer Schadenersatzklage entbehrlich (Hinweis E VS 22.9.1999, 96/15/0049), die Rechte anderer Gesellschaftsgläubiger hingegen nicht geschmälert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140332.X02

Im RIS seit

23.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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