RS Vwgh 2002/5/28 99/14/0233

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Die teilweise Einbringlichkeit ist insofern zu berücksichtigen, als der Geschäftsführer nur für jenen Teil der ausständigen Abgabenschulden zur Haftung herangezogen werden darf, welcher im Insolvenzverfahren voraussichtlich nicht einbringlich gemacht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140233.X03

Im RIS seit

23.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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