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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Die teilweise Einbringlichkeit ist insofern zu berücksichtigen, als der Geschäftsführer nur für jenen Teil der ausständigen Abgabenschulden zur Haftung herangezogen werden darf, welcher im Insolvenzverfahren voraussichtlich nicht einbringlich gemacht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999140233.X03Im RIS seit
23.09.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013