RS Vwgh 2002/5/28 99/14/0314

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0159 E 16. September 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 33 Abs 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Bf klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren EINZUSTELLEN. Eine derartige Klaglosstellung (im engeren Sinn) setzt allerdings eine Beseitigung des beim VwGH angefochtenen Bescheides durch wen und aus welchem Titel auch immer, insbesondere eine formelle Aufhebung durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den VfGH voraus (Hinweis: Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 307).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140314.X01

Im RIS seit

01.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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