RS Vfgh 2003/12/16 B1707/03

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge

Zurückweisung der Berufung einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Feststellung, dass die von der Genehmigungswerberin geplante und in den Plänen und technischen Unterlagen beschriebene Betriebsanlage (Imbisslokal) den Bestimmungen des §359b Abs1 Z2 GewO 1994 entspricht.

Zur Begründung des Antrags wird vorgebracht, dass die Genehmigungswerberin zwischenzeitig eine geeignete Ersatzbeschäftigung gefunden habe, sodass für diese eine allfällige spätere Öffnung keinen unverhältnismäßigen Nachteil bewirke. Demgegenüber sei "[d]er Kreis der Personen, denen die aufschiebende Wirkung zum Vorteil gereicht, ... zahlreich".

Die antragstellende Eigentümergemeinschaft ist der ihr zukommenden Behauptungs- und Konkretisierungspflicht hinsichtlich der abzuwägenden Interessenlage nicht nachgekommen. Sie hat es insbesondere unterlassen, die Umstände darzulegen, die für sie den unverhältnismäßigen Nachteil bewirken.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1707.2003

Dokumentnummer

JFR_09968784_03B01707_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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