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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §9 Abs1;Rechtssatz
Den Überlegungen, dass aufgrund des schadenersatzrechtlichen Charakters der Geschäftsführerhaftung die Abgabenbehörde nur für jenen Teil der Abgabenschulden die Haftung aussprechen dürfe, welcher bei anteilsmäßiger Befriedigung aller Gläubiger an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, ist zwar grundsätzlich zu folgen, allerdings obliegt es dem Geschäftsführer, die entsprechende Quote zu errechnen (Hinweis E 22.3.2000, 97/13/0080). Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (Hinweis E 30.10.2001, 98/14/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999140332.X03Im RIS seit
23.09.2002