RS Vwgh 2002/5/28 2001/11/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §8 Abs5;
FSG 1997 §8;

Rechtssatz

Ist die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers, deren Gültigkeit eingeschränkt wurde, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits durch Zeitablauf erloschen, ist der Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, rechtswidrig. Am Erlöschen der Lenkberechtigung durch Zeitablauf hat auch die rechtzeitige Einbringung eines Verlängerungsantrages gemäß § 8 Abs. 5 FSG 1997 nichts geändert. Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 26 Abs. 5 FSG 1997 setzt den aufrechten Bestand einer Lenkberechtigung voraus. Nur wenn eine Lenkberechtigung besteht, kann die einzige an die Nichtbefolgung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 26 Abs. 5 FSG 1997 geknüpfte Rechtsfolge, nämlich die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Beibringung des Gutachtens, eintreten (siehe dazu die zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 22. September 1987, Zl. 86/11/0180, und vom 20. September 2001, Zl. 99/11/0286, m.w.N.). Die aufgezeigte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt allerdings nicht zur Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers, weil der einzige für den Fall der Nichtbefolgung des Bescheides angedrohte Rechtsnachteil, nämlich die Entziehung der Lenkberechtigung, mangels Bestehens einer solchen ins Leere ginge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110284.X01

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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