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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BehinderteneinstellungRechtssatz
Folge
Interessenabwägung (Formel; Zusatz: Die belangte Behörde hat zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung trotz Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben; angesichts dessen ist davon auszugehen, dass einer Weiterbeschäftigung in geeigneter Weise keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.)
(Erteilung der Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers; §8 Abs2 BEinstG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1506.2003Dokumentnummer
JFR_09968783_03B01506_01