RS Vfgh 2003/12/17 B1506/03

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Behinderteneinstellung

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung (Formel; Zusatz: Die belangte Behörde hat zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung trotz Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben; angesichts dessen ist davon auszugehen, dass einer Weiterbeschäftigung in geeigneter Weise keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.)

(Erteilung der Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers; §8 Abs2 BEinstG).

Entscheidungstexte

  • B 1506/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.12.2003 B 1506/03

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1506.2003

Dokumentnummer

JFR_09968783_03B01506_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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