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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §37 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist u.a. zu entnehmen, dass der 21-jährige Beschwerdeführer bereits einmal wegen schwerer Körperverletzung (stumpfes Bauchtrauma beim Opfer mit einer kleinen Rissbildung im Bereich des linken Leberlappens mit einem entsprechenden Bluterguss des linken Leberlappens, Schädelprellung) verurteilt wurde. In einem anhängigen Strafverfahren wird ihm eine weitere schwere Körperverletzung (beim Opfer hat sich ein Blutgerinnsel gebildet, welches einen Hirninfakt und eine Lähmung der linken Körperhälfte zur Folge gehabt hat, für das Opfer sind bleibende Gehirnschäden zu befürchten) vorgeworfen. Weiters wurde der Beschwerdeführer einmal nach § 16 Suchtgiftgesetz und ein anderes Mal nach § 28 SMG 1997 angezeigt. Es ist demnach von der Möglichkeit auszugehen, dass der (selbst drogenabhängige) Beschwerdeführer (wiederum) Handlungen setzt, die die Gesundheit oder das Leben von Menschen in hohem Maße gefährden. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen daher im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegen. Unter dieser Voraussetzung können im Provisorialverfahren die für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides allenfalls verbundenen Nachteile nicht berücksichtigt werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002180070.A01Im RIS seit
26.08.2002