RS Vwgh 2002/5/28 AW 2002/18/0070

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38;
SGG §16;
SMG 1997 §27;
SMG 1997 §28;
SPG 1991 §82 Abs1;
StGB §83;
StGB §84;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist u.a. zu entnehmen, dass der 21-jährige Beschwerdeführer bereits einmal wegen schwerer Körperverletzung (stumpfes Bauchtrauma beim Opfer mit einer kleinen Rissbildung im Bereich des linken Leberlappens mit einem entsprechenden Bluterguss des linken Leberlappens, Schädelprellung) verurteilt wurde. In einem anhängigen Strafverfahren wird ihm eine weitere schwere Körperverletzung (beim Opfer hat sich ein Blutgerinnsel gebildet, welches einen Hirninfakt und eine Lähmung der linken Körperhälfte zur Folge gehabt hat, für das Opfer sind bleibende Gehirnschäden zu befürchten) vorgeworfen. Weiters wurde der Beschwerdeführer einmal nach § 16 Suchtgiftgesetz und ein anderes Mal nach § 28 SMG 1997 angezeigt. Es ist demnach von der Möglichkeit auszugehen, dass der (selbst drogenabhängige) Beschwerdeführer (wiederum) Handlungen setzt, die die Gesundheit oder das Leben von Menschen in hohem Maße gefährden. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen daher im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegen. Unter dieser Voraussetzung können im Provisorialverfahren die für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides allenfalls verbundenen Nachteile nicht berücksichtigt werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002180070.A01

Im RIS seit

26.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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