RS Vwgh 2002/5/28 2000/11/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §63 Abs2;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §5;
FSG 1997 §8 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, dem Beschwerdeführer die Vorlage eines Befundes zur Frage, ob innerhalb von 120 Grad Gesichtsfeldausfälle vorliegen oder nicht, im Wege einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG aufzutragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2000/11/0254). Vom Beschwerdeführer kann nicht verlangt werden, dass er weiß, was der Amtsarzt unter "detaillierte Ergebnisse der Gesichtsfelduntersuchung" versteht. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer, wenn ihr die bisherige Befundlage nicht ausreichend erschien, die Beibringung eines derartigen Befundes aufzutragen gehabt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110242.X02

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten