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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Begründung des Antrages
Vorschreibung von Kommunalsteuer für Pensionsabfindungen.
Da die antragstellende Gesellschaft den Antrag auf aufschiebende Wirkung ohne Begründung gestellt hat, ist es dem Gerichtshof nicht möglich zu beurteilen, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1505.2003Dokumentnummer
JFR_09968781_03B01505_01