RS Vfgh 2003/12/19 B1505/03

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Veröffentlicht am 19.12.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Begründung des Antrages

Vorschreibung von Kommunalsteuer für Pensionsabfindungen.

Da die antragstellende Gesellschaft den Antrag auf aufschiebende Wirkung ohne Begründung gestellt hat, ist es dem Gerichtshof nicht möglich zu beurteilen, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1505.2003

Dokumentnummer

JFR_09968781_03B01505_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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