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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/13/0019 E 2. August 2000 RS 5 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nach stRsp sind Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären (Hinweis E 20.3.2000, 96/15/0120). Diese Grundsätze gelten auch für Personen, die miteinander eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997140053.X02Im RIS seit
19.09.2002