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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §8 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass betreffend den Aspekt der ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit im Einzelfall nachvollziehbar sein muss, warum Testergebnisse eines Probanden nach Auffassung der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle außerhalb der Norm liegen (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1998, Zl. 96/11/0190, und vom 20. September 2001, Zl. 99/11/0162). Weiters Ausführungen dazu, inwieweit im Beschwerdefall die verkehrspsychologische Stellungnahme betreffend den Aspekt der ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der ausreichenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht nachvollziehbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002110061.X04Im RIS seit
06.08.2002