RS Vwgh 2002/5/28 2000/11/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2002
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §13 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/11/0312 E 20. Februar 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Wird der Behörde eine fachärztliche Stellungnahme im Sinne des § 13 Abs. 1 FSG-GV 1997 vorgelegt, in der auch die "kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen" des Antragstellers beurteilt worden sind, so hat sich der Amtsarzt der Behörde, dem gemäß § 8 Abs. 2 FSG 1997 die Erstattung des Gutachtens obliegt, und in weiterer Folge die Behörde mit dieser Stellungnahme inhaltlich auseinander zu setzen und, bevor sie die gesundheitliche Eignung verneinen, zu begründen, warum sie diese fachärztliche Stellungnahme für unrichtig oder unschlüssig halten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110169.X03

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten