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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachtende Neuerungsverbot steht dem Aufgreifen von Unrichtigkeiten durch den Beschwerdeführer, welche dem angefochtenen Bescheid ohne Weiteres entnommen werden können, nicht entgegen.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999140233.X04Im RIS seit
23.09.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013