RS Vwgh 2002/5/28 99/14/0332

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AusgleichsO §58 Abs1;
BAO §81;
BAO §9 Abs1;
KO §156 Abs1;

Rechtssatz

Dass der (Zwangs-)Ausgleich einer GmbH der Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers nicht entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. September 1999, 96/15/0049, in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung mit eingehender Begründung ausgesprochen. Für den Zwangsausgleich einer Kommanditgesellschaft und den gemäß §§ 9 und 81 BAO zur Haftung herangezogenen Vertreter kann nichts anderes gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140332.X04

Im RIS seit

23.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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