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23/01 KonkursordnungNorm
AusgleichsO §58 Abs1;Rechtssatz
Dass der (Zwangs-)Ausgleich einer GmbH der Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers nicht entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. September 1999, 96/15/0049, in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung mit eingehender Begründung ausgesprochen. Für den Zwangsausgleich einer Kommanditgesellschaft und den gemäß §§ 9 und 81 BAO zur Haftung herangezogenen Vertreter kann nichts anderes gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999140332.X04Im RIS seit
23.09.2002