RS Vfgh 2003/12/22 B1509/03

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Veröffentlicht am 22.12.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Einschreiter über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.384 Euro verfügt, ein Kraftfahrzeug der Marke Toyota, Bj. 1991, besitzt und eine Lebens- sowie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat. Dem stehen - nicht näher bezifferte - Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau sowie monatliche Zahlungen für die Benützung einer Mietwohnung iHv 246,86 Euro gegenüber. Der Kontostand des Einschreiters beläuft sich derzeit auf -7.898,05 Euro. Dazu kommen - zum Stand 31.12.02 - Verbindlichkeiten iHv 3.524,90 Euro, die den Einschreiter in Form von monatlichen Rückzahlungen in der Höhe von rd. 160 Euro belasten.

Entscheidungstexte

  • B 1509/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.12.2003 B 1509/03

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1509.2003

Dokumentnummer

JFR_09968778_03B01509_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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