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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §26 Abs1 Satz2 Z3;Rechtssatz
Die von der belangten Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegte Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers für einen Zeitraum von 10 Monaten beruht auf mangelhaften Feststellungen. Die belangte Behörde zieht zum Nachteil des Beschwerdeführers sowohl den Grad der Alkoholisierung des Beschwerdeführers als auch dessen angebliches Verschulden an einem Verkehrsunfall heran. Hinsichtlich des Grades der Alkoholisierung hat sie freilich nicht berücksichtigt, dass sich der Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers lediglich im mittleren Bereich des in § 26 Abs. 1 zweiter Satz Z. 3 FSG 1997 umschriebenen Intervalls befunden hat. Ein derartiger Alkoholisierungsgrad führt nicht per se zur Annahme einer deutlich länger als die Mindestzeit von drei Monaten dauernden Verkehrsunzuverlässigkeit. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verwaltungsverfahren, und zwar durchaus mit sachverhaltsbezogenem Vorbringen, sein Verschulden an dem von der belangten Behörde bei der Bemessung der Entziehungszeit zusätzlich gegen den Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verkehrsunfall bestritten. Die belangte Behörde hat es aber auch diesbezüglich verabsäumt, begründete, auf einer schlüssigen Beweiswürdigung beruhende Feststellungen über den Unfallhergang zu treffen, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer den Unfall verschuldet hat (vgl. zum Erfordernis derartiger Feststellungen das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 99/11/0189). Sollte der Beschwerdeführer aber Ersttäter sein und den Verkehrsunfall nicht verschuldet haben, so erwiese sich die festgesetzte Entziehungszeit von 10 Monaten jedenfalls als bei weitem überhöht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110078.X01Im RIS seit
06.08.2002