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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/14/0175 E 28. Mai 2002 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängiger Beschwerden, somit über den Zeitpunkt der Erlassung der die Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen hinaus auszudehnen. (Hinweis E 21.7.1998, 98/14/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996140157.X01Im RIS seit
23.09.2002