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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe VorarlbergNorm
SHG Vlbg 1998 §1;Rechtssatz
K ist nach Zustellung des angefochtenen Bescheides, aber noch vor Einbringung der Beschwerde verstorben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber K nicht etwa eine Zahlungsverpflichtung im Rahmen eines Verfahrens nach § 9 Abs. 1 Vlbg SHG ausgesprochen, sondern ein Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in spezifischer Form - nämlich durch Übernahme der Kosten einer Heimunterbringung -
abgewiesen. Der Beschwerdefall unterscheidet sich demnach von denjenigen Fallkonstellationen, in denen nach § 9 Abs. 3 Vlbg SHG eine Verbindlichkeit zum Ersatz von Sozialhilfekosten gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Sozialhilfe übergeht (Hinweis E 1. Juli 1997, Zl. 95/08/0124, und E 26. Jänner 2000, Zl. 97/08/0026, jeweils zu § 26 Abs. 1 Wr SHG). Die Abweisung des Antrags auf Übernahme der Kosten für eine Heimunterbringung der K betraf vielmehr deren höchstpersönliches Recht auf Gewährung von Sozialhilfe zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage, sodass nach dem Tod der K eine Beschwerde der Verlassenschaft nicht mehr in Betracht kommt. Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte ein Ersatzbescheid der belBeh mangels Eintrittsmöglichkeit der Verlassenschaft in das Verwaltungsverfahren nach dem Vlbg SHG nicht mehr ergehen (Hinweis B 12. Dezember 2001, Zl. 98/03/0325, und B 22. März 2002, Zl. 2001/11/0378).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110077.X01Im RIS seit
26.04.2005