RS Vwgh 2002/5/28 2002/11/0061

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0169 E 28. Mai 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme ist, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu Recht eine solche einholt, keine formelle Voraussetzung für die Annahme der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 FSG 1997 bzw. § 3 Abs. 1 FSG-GV 1997. Das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme allein erlaubt es der Behörde nicht, die gesundheitliche Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verneinen (vgl. zum Falle einer versagten Erteilung einer Lenkberechtigung das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 98/11/0312).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110061.X01

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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