RS Vwgh 2002/5/28 98/14/0169

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §24 Abs1 litd;

Rechtssatz

Dass infolge der später eingetretenen Leistungsstörung - der Leasingnehmer hat auf Grund seiner finanziellen Schwierigkeiten die betriebliche Tätigkeit eingestellt - der Leasinggeber als zivilrechtlicher Eigentümer die (verleasten) Wirtschaftsgüter einer Verwertung zugeführt hat, spricht nicht gegen die Beurteilung, die Leasinggegenstände dem Leasingnehmer zuzurechnen. Eine Verwertung durch den Vorbehaltsverkäufer ist nämlich auch bei einem (als solchem deklarierten) Ratenkauf im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Käufers üblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140169.X05

Im RIS seit

23.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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