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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens gilt nicht nur für die im § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 geregelte Entziehung der Lenkberechtigung, sondern auch für die im § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 genannten Einschränkungen der Gültigkeit der Lenkberechtigung, mit anderen Worten, die Behörde darf nicht, ohne dass sich der Sachverhalt wesentlich geändert hätte, wiederholt Einschränkungen der Gültigkeit der Lenkberechtigung verfügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110284.X03Im RIS seit
06.08.2002