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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/13/0095 E 27. Februar 2002 RS 3(hier nur erster Satz; UStG 1972 anzuwenden)Stammrechtssatz
Lieferungszeitraum ist der Zeitpunkt, in dem der Abnehmer die Befähigung zur Verfügung erlangt hat. Es genügt dabei, dass der Unternehmer den Gegenstand zur Disposition des Abnehmers bereithält, wobei die Bereitschaft des Unternehmers, die vertraglich übernommene Leistungspflicht zu erfüllen, noch nicht der ausgeführten Leistung gleichzuhalten ist. Entscheidend ist, dass der leistende Unternehmer alles getan hat, was von seiner Seite zur Ausführung der Leistung nötig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999140109.X05Im RIS seit
23.09.2002Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013