RS Vfgh 2003/12/30 B1685/03

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Veröffentlicht am 30.12.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsvollstreckung

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Anordnung der Ersatzvornahme eines Entfernungsauftrages betreffend ein nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Gebäude gegen Vorauszahlung der Kosten iH € 17.664,--. Für die Entfernung des in Rede stehenden Gebäudes wurde dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Jahr 1960 eine Frist von drei Jahren eingeräumt.

Die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides und damit der Abbruch des in Rede stehenden Gebäudes gegen Vorauszahlung der Kosten würde schon deshalb einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Antragsteller bedeuten, weil auch im Falle des Prozesserfolges der beschwerdeführenden Partei die Wiederherstellung des im Wege der Vollstreckung beseitigten Gebäudes jedenfalls in unveränderter Form nicht möglich wäre. Auch stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen, wie nicht nur der Stellungnahme der belangten Behörde zu entnehmen ist, sondern wie auch angesichts der langen Verfahrensdauer von 40 Jahren offenkundig ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1685.2003

Dokumentnummer

JFR_09968770_03B01685_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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