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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;Rechtssatz
Erstattet der Beschwerdeführer Anzeige gegen bestimmte Personen wegen schwer wiegender (u.a. gegen ihn gerichteter) strafbarer Handlungen, hinsichtlich welcher der Beschwerdeführer jedoch über keinerlei eigene Wahrnehmungen verfügt und für die er auch keinerlei konkrete Beweise nennen konnte und legt er in diesem Zusammenhang ein Verhalten an den Tag, das erkennen lässt, dass er ohne konkreten Anhaltspunkt ernsthaft grundlose heimtückische Anschläge auf seine Gesundheit befürchtet, dann sind die Bedenken der Behörde hinsichtlich des Verdachtes einer paranoiden Psychose und damit Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG 1997 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1, § 5 Abs. 1 Z. 4 und § 13 Abs. 1 FSG-GV 1997 begründet. Eine paranoide Psychose kann Auswirkungen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen haben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0202, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110067.X01Im RIS seit
14.08.2002